Inhalt

BauFöR
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

7. Besondere Bestimmungen

7.1 

1Die zeitliche Bindung des Zuwendungszwecks endet
bei geförderten Bauten und baulichen Anlagen zwölf Jahre nach Fertigstellung,
bei sonstigen geförderten Gegenständen fünf Jahre nach Fertigstellung bzw. Lieferung.
2Wenn Gegenstände, die aus der Zuwendung beschafft worden sind, vor Ablauf der oben festgelegten zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet werden, mindert sich der zurückzuzahlende Zuweisungsbetrag pro volles Jahr ordnungsgemäßer Verwendung bei Bauten um 8 1/3 %, gerechnet ab Fertigstellung bzw. Erwerb und bei sonstigen Gegenständen um 20 %, gerechnet ab der Fertigstellung bzw. ab der Lieferung.

7.2 

Für die Erteilung der schulaufsichtlichen Genehmigung ist das Staatsministerium zuständig.