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BauFöR
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

8. Verfahren

Bewilligungsbehörde ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk).

8.1 Antragstellung

Die Zuwendung ist mit Muster 1a, 5 und 6a zu Art. 44 BayHO, zusammen mit den Bauunterlagen gem. Nr. 3.2.2.4 VVK und für den Schulbereich mit dem Antrag auf schulaufsichtliche Genehmigung, bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen.

8.2 Abwicklung und Bewilligung

1Die Bewilligungsbehörde
legt den Antrag auf schulaufsichtliche Genehmigung dem Staatsministerium zur Entscheidung vor (nur für den Schulbereich),
prüft den Antrag und veranlasst erforderlichenfalls eine baufachliche Prüfung und Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben durch die staatliche Hochbauverwaltung,
erteilt auf Antrag die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn,
prüft den Antrag und entscheidet über die Förderung. Sie erlässt einen Bewilligungsbescheid mit vorläufiger Zuwendungssumme. Der Schlussbescheid ergeht nach Prüfung des fristgerecht eingegangenen Verwendungsnachweises.
2Vor Erlass des Bewilligungsbescheides ist die Mittelfreigabe beim Staatsministerium zu beantragen.

8.3 Verwendungsnachweis

1Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Baumaßnahme nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO zu erstellen und mit den für eine ordnungsgemäße Prüfung erforderlichen Unterlagen der FüAk vorzulegen. 2Mit dem Verwendungsnachweis hat der Zuwendungsempfänger zur Prüfung der Gewährleistung einer Verbesserung der gebäudlichen Situation und deren Funktionalität einen Vergleich des ursprünglichen Zustandes mit der neuen Zielsituation einzureichen. 3Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken. 4Nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises wird die endgültige Höhe der Zuwendung durch den Schlussbescheid festgesetzt.

8.4 Kommunikation

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

8.5 Prüfungsrecht

1Die Bewilligungsbehörde und das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einschließlich seiner nachgeordneten Behörden haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege beim Zuwendungsempfänger entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen. 2Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO zur Prüfung berechtigt.

8.6 Unterrichtung des Staatsministerium

Dem Staatsministerium ist Folgendes in Kopie vorzulegen:
Antrag (ohne Bauunterlagen),
Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns,
Schlussbescheid,
Prüfvermerk für den Verwendungsnachweis.