Inhalt
8.
Verfahren
Bewilligungsbehörde ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk).
8.1
Antragstellung
1Die Zuwendung ist mit dem bereitgestellten Musterantrag, den Bauunterlagen nach der Anlage 4 sowie den Mustern 2 und 3a zu den VV zu Art. 44 BayHO und für den Schulbereich mit dem Antrag auf schulaufsichtliche Genehmigung, bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. 2Die Zustimmung zum Maßnahmenbeginn gilt mit der Eingangsbestätigung des Antrags als erteilt.
8.2
Abwicklung und Bewilligung
1Die Bewilligungsbehörde
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legt den Antrag auf schulaufsichtliche Genehmigung dem Staatsministerium zur Entscheidung vor (nur für den Schulbereich),
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prüft den Antrag und veranlasst erforderlichenfalls eine baufachliche Prüfung und Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben durch die staatliche Hochbauverwaltung,
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prüft den Antrag und entscheidet über die Förderung. Sie erlässt einen Bewilligungsbescheid mit vorläufiger Zuwendungssumme. Der Schlussbescheid ergeht nach Prüfung des fristgerecht eingegangenen Verwendungsnachweises.
2Vor Erlass des Bewilligungsbescheides ist die Mittelfreigabe beim Staatsministerium zu beantragen.
8.3
Verwendungsnachweis
1Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Baumaßnahme bei der FüAk vorzulegen. 2Mit dem Verwendungsnachweis hat der Zuwendungsempfänger zur Prüfung der Gewährleistung einer Verbesserung der gebäudlichen Situation und deren Funktionalität einen Vergleich des ursprünglichen Zustandes mit der neuen Zielsituation einzureichen. 3Nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises wird die endgültige Höhe der Zuwendung durch den Schlussbescheid festgesetzt.
8.4
Auszahlung
1Für die Förderung werden Teilzahlungen bis zur Höhe von insgesamt maximal 80 % des bewilligten vorläufigen Zuwendungsbetrags ausgezahlt. 2Die Restzahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
3Wird im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung eine Überförderung festgestellt, ist die Zuwendung in entsprechender Höhe zurückzufordern.
8.5
Kommunikation
Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
8.6
Prüfungsrecht
1Die Bewilligungsbehörde und das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einschließlich seiner nachgeordneten Behörden haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege beim Zuwendungsempfänger entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen. 2Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO zur Prüfung berechtigt.
8.7
Unterrichtung des Staatsministerium
Dem Staatsministerium ist Folgendes in Kopie vorzulegen:
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Antrag (ohne Bauunterlagen),
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Schlussbescheid,
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Prüfvermerk für den Verwendungsnachweis.