Inhalt

BauFöR
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind:
kommunale Gebietskörperschaften,
kommunale Zweckverbände,
Bildungszentren Ländlicher Raum in Bayern und
in begründeten Sonderfällen nach Zustimmung durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) private Trägervereine für die Errichtung von Schulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Agrarfachschulverordnung (AgrFSchV) in der jeweils geltenden Fassung.