Inhalt
5.
Personal und Geschäftsgang
5.1
Personalverwaltung
5.1.1
1Die Beamten, Arbeitnehmer und Auszubildenden der BaySG sind Bedienstete/Auszubildende des Freistaates Bayern. 2Für sie gelten die für Bedienstete/Auszubildende des Freistaates Bayern jeweils einschlägigen Bestimmungen. 3Der Geschäftsführer der BaySG ist Vorgesetzter aller Beschäftigten. 4Er untersteht der Dienstaufsicht des StMELF.
5.1.2
Die BaySG tragen die Ausgaben für das bei ihr tätige Personal.
5.1.3
Die Personal- und Organisationsangelegenheiten werden von den BaySG in eigener Zuständigkeit bearbeitet, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften oder der Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung andere Zuständigkeiten gegeben sind.
5.1.4
Einstellungen und Höhergruppierungen sind nur im Rahmen der im Wirtschaftsplan genehmigten Stellenübersicht und der veranschlagten Personalkosten zulässig.
5.1.5
Die Geschäftsführung oder ihre Vertreter und die Personalvertretung treten zu regelmäßigen gemeinschaftlichen Besprechungen zusammen.
5.2
Geschäftsgang, Dienst- und Fortbildungsreisen
5.2.1
1Die Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern in der jeweils gültigen Fassung ist anzuwenden. 2Die Geschäftsführung der BaySG kann ergänzende Dienstanweisungen erlassen; sie sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
5.2.2
Dienst- und Fortbildungsreisen genehmigt die Geschäftsführung der BaySG bzw. von ihr beauftragte Beschäftigte.
5.2.3
Allgemeine Dienstreisegenehmigungen sind räumlich und zeitlich auf das notwendige Maß zu beschränken, sie sind jederzeit widerrufbar.