1.
Allgemeine Bestimmungen und Aufgaben
1.1
Allgemeine Bestimmungen
1.1.1
Die landwirtschaftlichen Güter im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF) werden als kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb (Nettostaatsbetrieb) nach Art. 26 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) geführt.
1.1.2
Der Staatsbetrieb erfüllt die ihm dauerhaft (siehe Anlage) und im Einzelfall vom Staatsministerium übertragenen Aufgaben.
1.1.3
1Der Staatsbetrieb führt den Namen „Bayerische Staatsgüter“, die Kurzbezeichnung lautet „BaySG“. 2Die BaySG haben ihren Sitz in Grub bei München.
1.2
Dienstaufgaben und Befugnisse
1.2.1
Aufgabe der BaySG ist die Bewirtschaftung der ihnen übertragenen landwirtschaftlichen Güter im Geschäftsbereich des StMELF.
1.2.2
Die BaySG arbeiten eigenständig und sind betriebswirtschaftlich ausgerichtet.
1.2.3
Sie haben ihre Aufgaben nach kaufmännischen Grundsätzen zu erfüllen.
1.2.4
1Die BaySG sind zuständig für die bauliche Betreuung ihrer Liegenschaften. 2Das von den BaySG bewirtschaftete Vermögen soll grundsätzlich erhalten bleiben.
1.2.5
1Die Veräußerung von Grundvermögen bedarf der vorherigen Zustimmung des StMELF. 2Die Zuständigkeiten der Immobilien Freistaat Bayern bleiben unberührt.
1.2.6
Die BaySG bilden einen funktionalen Verbund der vorrangigen Geschäftsfelder „Versuchswesen“ und „Bildung“ sowie des Geschäftsfelds „Landwirtschaftlicher Betrieb“ als Basis.
1.2.7
1Die BaySG unterhalten Außenstellen. 2Bildung und Änderung regionaler und sachlicher Organisationseinheiten innerhalb der BaySG sind zulässig.
1.2.8
Die BaySG führen ein Dienstsiegel.
1.3
Jahresplanung
1.3.1
1Alle von den BaySG wahrzunehmenden Aufgaben im Versuchswesen (einschließlich Ressortforschung) und in der Bildung sowie die im Einzelfall vom StMELF übertragenen Aufgaben sind in einer Jahresplanung abzubilden. 2Dabei sind die gebundenen Ressourcen für Bildung und Aufgaben des StMELF als feststehender Bestandteil zu übernehmen.
1.3.2
Die Jahresplanung ist jahresweise fortzuschreiben und von den BaySG der Aufsichtsbehörde jeweils zur Genehmigung vorzulegen.
1.3.3
Die BaySG legen der Aufsichtsbehörde bis zum 30.06. des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung der in der Jahresplanung des vorausgehenden Jahres genehmigten Aufgaben vor.