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BaySGGO
Text gilt ab: 01.03.2026

6.   Verwaltungskostenpauschale, Entgelt

6.1  

1Der Staatsbetrieb zahlt zur Abgeltung der nach Art. 61 Abs. 3 Satz 1 BayHO zu erstattenden Verwaltungskosten und Aufwendungen eine Verwaltungskostenpauschale. 2Die Höhe der Verwaltungskostenpauschale wird jährlich durch das für Finanzen zuständige Staatsministerium festgelegt.

6.2  

Für den Mehraufwand im Versuchswesen und der Bildung erhalten die BaySG ein auskömmliches Entgelt.