2.
Organisation, Geschäftsführung, Aufsicht
2.1
Grundsätze, Organisation
2.1.1
Zuständige Organe für die Angelegenheiten der BaySG sind die Geschäftsführung und der Strategierat.
2.1.2
1Die BaySG nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der rechtlichen, fachlichen und politischen Vorgaben sowie dieser Geschäftsordnung eigenverantwortlich wahr. 2Sie berücksichtigen den Kooperationsvertrag und die auf Grundlage des Kooperationsvertrages getroffenen Einzelvereinbarungen mit der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL).
2.2
Geschäftsführung
2.2.1
1Die Geschäftsführung der BaySG wird vom StMELF im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium vorgeschlagen, bestellt und abberufen. 2Die Geschäftsführung und ihre Stellvertretung werden für die Dauer von bis zu fünf Jahren bestellt. 3Erneute Bestellungen sind zulässig. 4Ihre Anstellungsverhältnisse können auch durch privatrechtliche Verträge geregelt werden, die das StMELF im Namen des Freistaates Bayern mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums schließt.
2.2.2
Die Geschäftsführung hat die Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und entscheidet über alle laufenden Angelegenheiten der BaySG, die nicht kraft Gesetzes oder dieser Geschäftsordnung anderen Entscheidungsträgern vorbehalten sind.
2.2.3
1Die Geschäftsführung vertritt die BaySG gerichtlich und außergerichtlich. 2Die Bestimmungen der Verordnung über die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern bleiben unberührt. 3Zu rechtsverbindlichen Zeichnungen im Rechtsverkehr ist außer der Bezeichnung BaySG die Unterschrift der Geschäftsführung notwendig. 4Die Geschäftsführung kann ihre Stellvertretung und darüber hinaus die Vertretungsbefugnis im Einzelfall regeln und auf Beschäftigte (Arbeitnehmer, Beamte) übertragen.
2.2.4
Die Geschäftsführung hat den Strategierat über wesentliche Sachverhalte zu informieren, die für eine wirksame Aufgabenerfüllung des Strategierates erforderlich sind.
2.3
Aufsicht
2.3.1
Die BaySG unterliegen der Aufsicht durch das StMELF (Aufsichtsbehörde).
2.3.2
Die Aufsicht wird durch die im Geschäftsverteilungsplan der Aufsichtsbehörde mit dieser Aufgabe betrauten Abteilung wahrgenommen.
2.3.3
Die Vorschriften der BayHO über die Beteiligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums bleiben unberührt.
2.4
Zusammenarbeit mit der LfL (Koordinierungsgremium)
2.4.1
LfL und BaySG treffen sich in der Regel zwei Mal im Jahr, um grundsätzliche Angelegenheiten der Zusammenarbeit zu besprechen und stimmen darüber hinaus die Zusammenarbeit kontinuierlich ab, soweit es sich nicht um die der Geschäftsführung vorbehaltenen laufenden Angelegenheiten handelt.
2.4.2
1LfL und BaySG erarbeiten partnerschaftlich (im Koordinierungsgremium) einen Vorschlag für die Jahresplanung gem. Nr. 1.3.1 und legen ihn dem Strategierat bis 01.10. des Vorjahres zur Entscheidung vor. 2StMELF und LfL übermitteln den BaySG bis 31.08. des Vorjahres die für die Jahresplanung erforderlichen Zielvorgaben.
2.4.3
Dem Koordinierungsgremium gehören an:
- –
von der Aufsichtsbehörde beauftragte Vertreter (ohne Stimmrecht),
- –
die Geschäftsführung der BaySG bzw. von ihr beauftragte Vertreter,
- –
der Präsident der LfL bzw. von ihm beauftragte Vertreter.
2.5
Strategierat
2.5.1
1Dem Strategierat obliegt die fachliche und organisatorische Ausrichtung sowie die mittelfristige Aufgabenplanung (strategische Planung). 2Er berät auf Vorschlag des Koordinierungsgremiums die Jahresplanung gem. Nr. 1.3.1 und gibt bis zum 31.10. des Vorjahres ein Votum ab. 3Er entscheidet über thematische Schwerpunktsetzungen, größere Infrastrukturprojekte, Standorte sowie größere Personalverschiebungen.
2.5.2
1Dem Strategierat gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
- –
die Leitung der Abteilungen Z, A, L und G im StMELF,
- –
der Präsident der LfL und
- –
der Geschäftsführer der BaySG.
2Die Mitglieder des Strategierates können nach Zustimmung des Vorsitzenden zusätzlich Beschäftigte zu den Sitzungen hinzuziehen. 3Diese nehmen beratend an den Sitzungen teil. 4Sie haben kein Stimmrecht.
2.5.3
Der Vorsitz im Strategierat wird durch die Leitung der mit der Aufsicht betrauten Abteilung im StMELF wahrgenommen (Nr. 2.3.1).
2.5.4
1Der Strategierat entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Entscheidungen gegen das Votum des Vorsitzes sind nicht möglich.
2.5.5
1Der Strategierat tagt mindestens zweimal im Geschäftsjahr. 2Zusätzliche Sitzungen sind auf Verlangen des Vorsitzes oder auf begründeten Antrag der LfL oder der BaySG abzuhalten.
2.5.6
1Der Strategierat wird vom Vorsitz des Strategierates einberufen. 2Er informiert die Hausspitze im StMELF über die getroffenen Entscheidungen. 3Soweit eine Einigung im Strategierat nicht möglich ist, legt der Vorsitz die Angelegenheit der Hausspitze im StMELF mit einem Entscheidungsvorschlag vor.