3.
Wirtschaftsführung
3.1
Wirtschaftsplan
3.1.1
Grundlage der Geschäftsführung ist der als Anlage dem Haushaltsplan beizufügende Wirtschaftsplan, der nach den Bestimmungen der BayHO und der dazu ergangenen Vorschriften zu erstellen ist.
3.1.2
1Der Wirtschaftsplan ist in einen Erfolgsplan und einen Finanzplan zu gliedern. 2Eine Stellenübersicht ist beizufügen. 3Der Wirtschaftsplan ist im Rahmen der Aufstellung des Doppelhaushaltes des Freistaats Bayern jeweils für zwei Jahre aufzustellen und bis 30. November für das jeweils darauffolgende Jahr zu aktualisieren. 4Für den folgenden Zwei-Jahres-Zeitraum ist ein mittelfristiger Finanzplan aufzustellen. 5Der Wirtschaftsplan wird durch das StMELF im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium genehmigt.
3.1.3
Planstellen sind gemäß Art. 26 Abs. 1 BayHO im Haushaltsplan auszuweisen.
3.2
Erfolgsplan
3.2.1
1In den Erfolgsplan sind unter Berücksichtigung der Vorjahresergebnisse und der voraussehbaren Geschäftsentwicklung die voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen der kommenden Geschäftsjahre aufzunehmen. 2Wesentliche Abweichungen von Vorjahresansätzen sind bei den einzelnen Positionen zu begründen.
3.2.2
1Die Ansätze im Erfolgsplan sind gegenseitig deckungsfähig. 2Betriebsnotwendige Abweichungen in den Ausgabeansätzen bedürfen – soweit der Gesamtbetrag der Aufwendungen überschritten wird – der vorherigen Zustimmung des StMELF im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium.
3.2.3
Ergeben sich im Vollzug des Erfolgsplanes Mehraufwendungen oder Mindererträge, die die Einhaltung des veranschlagten Jahresergebnisses gefährden und die nicht durch Einsparungsmaßnahmen ausgeglichen werden können, ist das StMELF unverzüglich zu unterrichten.
3.3
Finanzplan
3.3.1
1Der Finanzplan enthält den notwendigen und finanzierbaren Bedarf zum Erhalt bzw. zur langfristigen Mehrung des Anlage- und Umlaufvermögens, Schuldentilgungen, Verlustabdeckungen, Rücklagenbildungen, sowie die zu erwartenden Deckungsmittel (Gewinne, Entnahmen aus Rücklagen, Abschreibungen, sonstige Eigenmittel) und die aus Haushaltsmitteln erforderlichen Zuweisungen (Betriebszuschüsse, Kapitalausstattung, Darlehen), die mit den Haushaltsansätzen übereinstimmen müssen. 2Der Ausgabenbedarf ist in den Erläuterungen zum Finanzplan nach den verschiedenen Arten der Anlagegüter zu gliedern und zu begründen. 3Bei Vorhaben, die sich auf mehrere Jahre erstrecken, sind auch die bisher bewilligten Kosten sowie der voraussichtliche Gesamtbedarf anzuführen.
3.3.2
Abweichungen von Ansätzen und Maßnahmen des Finanzplanes bedürfen der vorherigen Zustimmung des StMELF im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium, sofern das Gesamtbudget der Investitionsmittel überschritten wird.