Inhalt

BaySGGO
Text gilt ab: 01.03.2026

4.   Rechnungswesen, Vergabe

4.1   Buchführung, Jahresabschluss, Geschäftsbericht

4.1.1  

1Die Buchführung erfolgt nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. 2Der Jahresabschluss ist unter entsprechender Anwendung der für Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen des Handelsgesetzbuchs (HGB) innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs aufzustellen; von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichtes um eine Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/2464 ist BaySG befreit. 3Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4.1.2  

Die BaySG legen den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht für ein Geschäftsjahr dem StMELF sowie dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium spätestens sechs Wochen nach der Jahresabschlussprüfung vor.

4.1.3  

1Das StMELF bestellt den Abschlussprüfer für die Prüfung nach § 316 ff. HGB mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums und im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof. 2Nach Abgabe des Bestätigungsvermerkes durch den Abschlussprüfer entscheidet das StMELF im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium über die Verwendung des Bilanzgewinnes oder die Abdeckung des Bilanzverlustes.

4.1.4  

1Der Geschäftsbericht soll an den Bericht des letzten vorliegenden Jahresabschlusses anknüpfen. 2In dem Bericht sind besondere Vorfälle und laufende sowie zu erwartende Entwicklungen aufzuführen, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage, des Leistungsvermögens und für die Aufgabenerfüllung und die zu treffenden Entscheidungen von Bedeutung sind. 3Hierzu sind insbesondere darzustellen:
die Aktivitäten und Ergebnisse im Versuchs- und Bildungswesen,
die Markteinflüsse und Auswirkungen auf den Betrieb,
die Entwicklungsmöglichkeiten,
mögliche Rationalisierungsmaßnahmen,
gegebenenfalls die das Betriebsergebnis beeinflussenden politischen und haushaltsrechtlichen Vorgaben und
die Einhaltung der selbst gesteckten Qualitäts- und Nachhaltigkeitskriterien.

4.2   Vergabewesen, öffentliche Aufträge, bauliche Maßnahmen

4.2.1  

Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Lieferungen und Leistungen sind die im Freistaat Bayern geltenden Vergabebestimmungen anzuwenden.

4.2.2  

Instandsetzungsarbeiten und Reparaturen, die im Rahmen des laufenden Betriebes anfallen, sowie kleinere Ersatzinvestitionen des beweglichen Anlagevermögens führen die BaySG in eigener Zuständigkeit aus.