Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

4.1  

1Die Darlehen sind ergänzende Hilfen. 2Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. 3Antragsteller, bei denen im Hinblick auf die Vermögens- und Ertragslage oder die Höhe des Vorhabens die mögliche Finanzierungshilfe wirtschaftlich unerheblich ist, können nicht berücksichtigt werden.

4.2  

Vorhaben, mit denen zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Hausbank bereits begonnen war, können nicht gefördert werden.

4.3  

Das Vorhaben muss soweit vorbereitet sein, dass es nach der Zusage der beantragten Mittel innerhalb eines Jahres begonnen werden kann.

4.4  

Der Investitionsort muss auf dem Gebiet des Freistaates Bayern liegen.

4.5  

1Die Investitionsvorhaben im Rahmen des Energiekredit/Energiekredit Plus müssen zu einer wesentlichen Energieeinsparung, bzw. zu einer wesentlichen Energieeffizienzsteigerung von mindestens 10 % führen. 2Die im Einzelfall erwartete Energieeinsparung, bzw. Energieeffizienzsteigerung ist zu quantifizieren und deren Einhaltung sicherzustellen.

4.6  

Darlehen im Rahmen des Energiekredit Gebäude können nur gewährt werden, sofern die Vorhaben eine Zuschussförderung (Investitionszuschuss oder Darlehen mit Tilgungszuschuss) auf Basis der Förderrichtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) im Bereich Nichtwohngebäude (BEG NWG) oder Einzelmaßnahmen (BEG EM) erhalten.

4.7  

Darlehen für Investitionen in Wärmenetzsysteme im Rahmen des Energiekredit Regenerativ können nur gewährt werden, sofern die Voraussetzungen für eine Förderung nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) für die Neuerrichtung von Wärmenetzen mit hohem Anteil erneuerbarer Wärme oder für die systematische Transformation von Bestandswärmenetzen oder für Einzelmaßnahmen an Bestandsnetzen, die der Transformation des Bestandsnetzes dienen erfüllt sind.

4.8  

1Darlehen für Investitionen in Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Wasserstoff können im Rahmen des Energiekredit Regenerativ nur gewährt werden, wenn sichergestellt ist, dass sämtliche Anforderungen gemäß Art. 2 Nr. 102c AGVO erfüllt werden. 2Im Bewilligungsverfahren ist sicherzustellen, dass ein wirtschaftlich tragfähiger Betrieb der Infrastruktur samt einer Absatzprognose für den Wasserstoff im Einzelfall plausibel erscheint.