Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

6.   Ergänzende Bestimmungen

1Durch ergänzende allgemeine Bestimmungen, bzw. auf die einzelnen Darlehensprodukte des Bayerischen Energiekreditprogramms bezogene Bestimmungen („Merkblätter“) wird der in dieser Richtlinie vorgegebene Rahmen insbesondere im Hinblick auf den Kreis der Zuwendungsempfänger, den Fördergegenstand und die Darlehensbedingungen eingeschränkt und erläutert. 2Aus der Dokumentation jeder einzelnen Förderung muss die konkrete beihilferechtliche Rechtsgrundlage sowie die Einhaltung aller einschlägigen Voraussetzungen eindeutig hervorgehen.