Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

2.   Gegenstand der Förderung

1Die Darlehen dürfen nur für Investitionen in materielle Vermögenswerte zur Steigerung der Energieeffizienz, der Energieeinsparung bzw. zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie für damit in Verbindung stehende energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen verwendet werden. 2Die Darlehen sind entsprechend der unterschiedlichen Förderschwerpunkte zu den nachfolgenden einzelnen Darlehensprodukten gruppiert:
Energiekredit/Energiekredit Plus – Gegenstand dieses Darlehensproduktes sind Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz im Bereich Produktionsanlagen und -prozesse.
Energiekredit Gebäude – Gegenstand dieses Darlehensproduktes sind Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Gebäudesektor. Gefördert werden Maßnahmen an gewerblich genutzten Nichtwohngebäuden bzw. Gebäudeteilen sowie damit in Zusammenhang stehende energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen.
Energiekredit Regenerativ – Gegenstand dieses Darlehensproduktes ist der Ausbau erneuerbarer Energien. Hierzu zählen unter anderem Maßnahmen zur Strom-, Wärme-, und Kälteerzeugung auf Basis von erneuerbaren Energien, Speichersysteme für Strom, Wärme und Kälte, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden und Investitionsmaßnahmen zur Flexibilisierung von Stromnachfrage und -angebot – darunter auch Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Wasserstoff (Elektrolyseure) im Sinne von Art. 2 Nr. 102c AGVO –, Maßnahmen zur Digitalisierung der Energiewende mit dem Ziel der systemverträglichen Integration von erneuerbaren Energien in das Energiesystem, sowie Investitionen in Wärmenetzsysteme.
3Die Förderung erfolgt vorrangig nach Maßgabe des Art. 17 AGVO (Investitionsbeihilfen für KMU) oder der De-minimis-Verordnung. 4Ferner sind Darlehensprodukte nach Maßgabe des Art. 41 AGVO (Investitionsbeihilfen zur Förderung von erneuerbarer Energien, von erneuerbarem Wasserstoff und von hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung) möglich. 5Von den Maßgaben der AGVO bzw. der De-minimis-Verordnung nach Satz 3 und 4 kann im Einzelfall nur dann abgewichen werden, sofern die Beihilfefreiheit des Darlehens sichergestellt ist.