Inhalt
7.
Verfahren
7.1
Antrag
1Die Antragstellung erfolgt nach dem von der LfA eingerichteten Antragsverfahren. 2Die erforderlichen Antragsunterlagen können dem Internetauftritt der LfA unter www.lfa.de entnommen werden. 3Die Anträge sind bei der Hausbank einzureichen. 4Die Hausbank bestätigt, dass die Darlehensvoraussetzungen vorliegen und übermittelt der LfA die von ihr benötigten Daten.
7.2
Zusage und Verwendungsnachweis
1Über die Anträge entscheidet die LfA nach Prüfung der Fördervoraussetzungen. 2Die Darlehen werden über die Hausbank an den Endkreditnehmer ausgereicht. 3Die ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung der Darlehen wird von den Hausbanken und der LfA nach Maßgabe der Allgemeinen Darlehensbestimmungen der LfA überwacht.
7.3
Veröffentlichung
1Aufgrund europarechtlicher Vorschriften müssen bestimmte Informationen über jede auf Grundlage der AGVO gewährte Einzelbeihilfe über 100 000 Euro innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden (Art. 9 Abs. 1 Buchst. c und Anhang III der AGVO). 2Zudem muss ab dem 1. Januar 2026 jede auf Basis der De-minimis-Verordnung gewährte Beihilfe innerhalb von 20 Arbeitstagen nach ihrer Gewährung unter Angabe der gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen in einem zentralen Register veröffentlich werden (Art. 6 Abs. 1 und 2 der De-minimis-Verordnung).
7.4
Prüfungsrechte
1Die Europäische Kommission und das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie haben das Recht, die Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen. 2Daher müssen im Fall der Förderung nach der AGVO oder der De-minimis-Verordnung alle für die Förderung relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendung aufbewahrt werden (Art. 12 AGVO bzw. Art. 6 Abs. 3 De-minimis-Verordnung). 3Regelungen, die eine längere Aufbewahrungsfrist vorsehen, bleiben unberührt. 4Es wird darauf hingewiesen, dass der Bayerische Oberste Rechnungshof gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO berechtigt ist, auch bei Stellen außerhalb der Staatsverwaltung zu prüfen, wenn sie vom Staat Zuwendungen erhalten.