Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

5.   Art und Umfang der Förderung

5.1   Art der Förderung

1Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung durch zinsverbilligte Darlehen der LfA, für die ggf. auch Tilgungszuschüsse gewährt werden. 2Im Falle einer AGVO-Förderung handelt es sich um Zuschüsse, Zinszuschüsse bzw. Kredite im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a), b) AGVO.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Der Finanzierungsanteil des Darlehens kann bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens betragen. 2Es können Vorhaben mit förderfähigen Ausgaben ab 25 000 Euro gefördert werden. 3Der Darlehenshöchstbetrag beläuft sich auf 10 000 000 Euro je Vorhaben. 4Davon abweichend beträgt der Darlehenshöchstbetrag für Investitionen in Wärmenetzsysteme 100 000 000 Euro je Vorhaben. 5Beihilfebehaftete Förderungen von Investitionen in Anlagen, die über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bzw. das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gefördert werden, sind von diesen Richtlinien ausgenommen. 6Satz 5 gilt nicht für Förderungen, die nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 Satz 5 KWKG erfolgen. 7Der Erwerb von Grundstücken ist von der Förderung ausgeschlossen. 8Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind die in Nr. 2 genannten Bestimmungen der AGVO, bzw. der De-minimis-Verordnung sowie alle weiteren einschlägigen Voraussetzungen der AGVO, bzw. der De-minimis-Verordnung maßgeblich und einzuhalten. 9Von den Maßgaben der AGVO bzw. der De-minimis-Verordnung kann im Einzelfall nur dann abgewichen werden, sofern die Beihilfefreiheit des Darlehens sichergestellt ist. 10Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Darlehen im Rahmen des Energiekredit Gebäude beschränken sich darüber hinaus auf die nach BEG-Förderung des Bundes als förderfähig anerkannten Ausgaben. 11Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Darlehen für Investitionen in Wärmenetzsysteme im Rahmen des Energiekredit Regenerativ beschränken sich darüber hinaus auf die förderfähigen Investitionsausgaben nach den Richtlinien der BEW-Förderung des Bundes. 12Die in der BEW-Förderung ebenfalls zuwendungsfähigen Betriebskosten sowie Ausgaben für Transformations- und Machbarkeitsstudien sind in diesem Darlehensprogramm nicht förderfähig.

5.3   Beihilfeintensität

1Die Beihilfeintensität der nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der AGVO gewährten Darlehen darf die festgelegten Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträge nach der jeweils einschlägigen in Nr. 2 dieser Richtlinien genannten Bestimmung der AGVO nicht überschreiten. 2Der Beihilfewert der nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der De-minimis-Verordnung gewährten Darlehen darf auch unter Anrechnung bereits gewährter De-minimis-Beihilfen den in Art. 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung festgelegten einschlägigen Beihilfehöchstbetrag nicht übersteigen. 3Das Bruttosubventionsäquivalent berechnet sich nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vom 19. Januar 2008 (2008/C 14/02) oder nach Maßgabe einer sonstigen von der EU-Kommission genehmigten, einschlägigen Berechnungsmethode. 4Die Vorgaben zur Kumulierung von Beihilfen in Nr. 5.6 sind ergänzend zu beachten.

5.4   Konditionenfestlegung

1Zinssatz, Laufzeit, Auszahlungskurs, Tilgung und der eventuelle Tilgungszuschuss werden mit der Darlehenszusage festgelegt. 2Der Zinssatz für den Endkreditnehmer ist abhängig von seiner Bonität und der Besicherung des Investitionsvorhabens sowie der Lage auf dem Kapitalmarkt. 3Ggf. erfolgen weitere Differenzierungen bei Zinssatz und Tilgungszuschuss auch in Abhängigkeit vom konkreten Förderschwerpunkt, Fördergegenstand, Antragsteller und der verfügbaren Mittel. 4Die Beihilfefreiheit von Darlehen nach diesen Richtlinien für Fördergegenstände, die eine andere öffentliche Beihilfe mit Kumulierungsverbot erhalten, ist sicherzustellen (vgl. Nr. 5.6 Satz 5). 5Darlehen für Investitionen in Wärmenetzsysteme nach Nr. 4.7 dieser Richtlinien sind stets beihilfefrei zu gestalten.

5.5   Absicherung

1Die Darlehen sind nach bankmäßigen Grundsätzen abzusichern. 2Sie werden von den Hausbanken unter Übernahme der Eigenhaftung gewährt. 3Die Hausbanken können auf Antrag teilweise von der Haftung freigestellt werden.

5.6   Kumulierung

1Beihilfen, die nach Maßgabe der AGVO gewährt werden, können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. (vgl. Art. 8 AGVO).
2Beihilfen, die nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der AGVO gewährt werden, dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge nach der jeweils einschlägigen in Nr. 2 dieser Richtlinien genannten Bestimmung der AGVO überschritten werden.
3Beihilfen, die nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der De-minimis-Verordnung gewährt werden, dürfen nicht mit anderen De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung der in der De-minimis-Verordnung festgelegte Beihilfehöchstbetrag überschritten wird.
4De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. 5De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die nach Maßgabe einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.
6Fördergegenstände, die eine andere öffentliche Beihilfe mit Kumulierungsverbot erhalten (hier insbesondere BEW-Förderung), können ausschließlich mit beihilfefreien Darlehen nach diesen Richtlinien unterstützt werden.

5.7   Anrechnung

Sofern eine Förderung nach diesen Richtlinien (in Höhe des Bruttosubventionsäquivalents) mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) kumuliert wird, die Förderung nach diesen Richtlinien (in Höhe des Bruttosubventionsäquivalents) auf die Förderquote der BEG-Förderung anzurechnen ist und sich durch die Anrechnung für die zu fördernde Maßnahme eine Förderquote von insgesamt mehr als 60 % ergibt, ist die Förderung nach diesen Richtlinien entsprechend zu verringern, bis die Maximalförderquote von 60 % wieder erreicht ist.