Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

Die Energienutzungspläne und Energiekonzepte müssen Standorte bzw. Investitionen auf dem Gebiet des Freistaats Bayern untersuchen.

4.2

1Die Energienutzungspläne und Energiekonzepte sollen die Thematik Effizienzsteigerung, Energieeinsparung und Einsatzmöglichkeiten von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien umfassen. 2Unter den Aspekt des Einsatzes erneuerbarer Energien fallen auch Einsatzmöglichkeiten von Technologien, die der Anwendung erneuerbarer Energien dienlich sind, wie z. B. Technologien der Sektorenkopplung und Speichertechnologien.

4.3

1Energiekonzepte dienen als Grundlage für anstehende bzw. geplante Investitionsentscheidungen. 2Im Rahmen dieser können alle für den Energieverbrauch und die Energieerzeugung wesentlichen vorhandenen oder geplanten Liegenschaften, Einrichtungen, Betriebs- und Produktionsstätten sowie Energieinfrastrukturen untersucht werden. 3Ergebnis der Untersuchung sollen konkrete Realisierungsvorschläge mit Angaben zur energietechnischen Dimensionierung, im Falle von Investitionsüberlegungen zu den Investitionskosten und zur Wirtschaftlichkeit sein.

4.4

1Bei kommunalen, bzw. interkommunalen Energienutzungsplänen sind übergeordnete energetische Konzepte und Planungsziele aufzuzeigen. 2Der Untersuchungsumfang beinhaltet sowohl kommunale als auch private Liegenschaften, Einrichtungen oder Betriebsstätten. 3Ergebnis der Planungen sollen für ausgewählte Teilbereiche auch Maßnahmenempfehlungen mit einer Machbarkeits- und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung in technischer, finanzieller, infrastruktureller und energiewirtschaftlicher Hinsicht sein. 4Konkrete Maßnahmenempfehlungen für einzelne Unternehmen sind dabei nicht zulässig. 5Nach diesem Programm geförderte kommunale bzw. interkommunale Energienutzungspläne können in der Regel frühestens drei Jahre nach Erstellung einer Aktualisierung unterzogen werden. 6Energetische Konzepte, Planungsziele und Maßnahmenempfehlungen sollen dabei auf Grundlage des vorliegenden Energienutzungsplanes und unter Berücksichtigung bereits umgesetzter Maßnahmen aktualisiert und fortgeschrieben werden (Folgeenergienutzungsplan).

4.5

Bei der Erstellung von Energienutzungsplänen sind die gesetzlichen Datenschutzanforderungen zu beachten.

4.6

Die Umsetzungsbegleitung von Maßnahmenempfehlungen aus Energienutzungsplänen durch fachkundige Dritte soll die Beratung und gutachterliche Unterstützung der Kommune insbesondere die gezielte Einbindung der beteiligten Akteure umfassen und erfolgt nur, wenn kein fachlich dafür geeignetes Personal vorhanden ist.

4.7

1Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c) in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert. 2Dies gilt insbesondere für Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. 3Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für deren gesetzliche Vertreter, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 802c ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

4.8

Unternehmen, die einer Rückforderung aufgrund einer Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, werden gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. a) AGVO nicht gefördert.

4.9

Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben nach Art. 49 AGVO erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) AGVO in Verbindung mit Anhang III AGVO1.

1 [Amtl. Anm.:] Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) AGVO ist jede Einzelbeihilfe über 100 000 Euro mit den in Anhang III der AGVO genannten Informationen (u. a. Name des Empfängers und Beihilfehöhe) auf einer nationalen oder regionalen Website zu veröffentlichen.