Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

2.   Gegenstand der Förderung

Zuwendungen nach diesen Richtlinien werden gewährt für:

2.1  

Kommunale und interkommunale Energienutzungspläne und Folgeenergienutzungspläne – hierbei handelt es sich um übergeordnete räumliche energetische Konzepte, welche kommunale Gebietskörperschaften ausschließlich in ihrer Funktion als Träger öffentlicher Gewalt (vor allem Ausübung der Planungshoheit oder steuernde Tätigkeit) unterstützen sollen.

2.2  

1Umsetzungsbegleitungen – hierbei handelt es sich um eine begleitende Beratung und gutachterliche Unterstützung kommunaler Gebietskörperschaften bei der Umsetzung von Maßnahmen, die in einem nach diesem Programm geförderten Energienutzungsplan vorgeschlagen werden. 2Auch in dieser Konzeptart ist nur die Unterstützung von Maßnahmen außerhalb einer wirtschaftlichen Betätigung möglich.

2.3  

1Energiekonzepte – hierbei handelt es sich um liegenschaftsbezogene Untersuchungen, welche Entscheidungsgrundlage für konkrete Maßnahmen oder Investitionen sind, die sich auf Energieeinsparung, den Einsatz erneuerbarer Energien oder der Energieeffizienzsteigerung beziehen. 2Soweit der Antragsteller eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (Beihilferelevanz), handelt es sich um Umweltstudien im Sinn von Art. 49 AGVO, mit Beschränkung der Inhalte die im Katalog der Umweltschutzbeihilfen der AGVO (Art. 36 bis 48 AGVO) enthalten sind. 3Energieaudits, die in Umsetzung der Richtlinie 2012/27/EU ergehen, sind nicht förderfähig.