Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

1.   Zweck der Förderung

1Die Förderung soll die Durchführung von Studien ermöglichen, die Energieeinsparung, eine Verbesserung der Energieeffizienz sowie die Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien zum Gegenstand haben. 2Die unterschiedlichen Antragsberechtigten sollen mit den geförderten Studien überhaupt oder besser in die Lage versetzt werden, auf eine möglichst nachhaltige Energieversorgung umstellen zu können. 3Zu den förderfähigen Studien zählen mehrere unterschiedliche Konzeptarten (Energienutzungspläne, Folgeenergienutzungspläne, Umsetzungsbegleitungen und Energiekonzepte), welche die jeweils unterschiedlichen Perspektiven, Einflussmöglichkeiten und Instrumente der einzelnen Antragstellergruppen berücksichtigen. 4Hierdurch soll eine möglichst zielführende Unterstützung sichergestellt werden.