Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

3.   Zuwendungsempfänger

3.1  

Antragsberechtigt für Vorhaben nach Nr. 2.1 bis Nr. 2.3 sind kommunale Gebietskörperschaften.

3.2  

1Antragsberechtigt für Vorhaben nach Nr. 2.3 sind darüber hinaus Unternehmen mit Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung im Freistaat Bayern sowie Unternehmen, welche eine Investition in Energieeinsparung, den Einsatz erneuerbarer Energien oder der Energieeffizienzsteigerung auf dem Gebiet des Freistaats Bayern planen, sowie Träger kirchlicher oder anderer Einrichtungen im Freistaat Bayern. 2Soweit diese Antragsteller keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, fallen sie nicht in den Anwendungsbereich der AGVO.