Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

6.   Antragsverfahren

6.1  

Der Freistaat Bayern hat den folgenden Projektträger mit der Abwicklung dieses Förderprogramms beauftragt:
Bayern Innovativ Gesellschaft für Innovation und Wissenstransfer mbH
Innovations- und Technologiezentrum Bayern
Am Tullnaupark 8, 90402 Nürnberg
Telefon 0911 20671-0, Telefax 0911 20671-792

6.2  

1Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind vor Vorhabenbeginn beim Projektträger einzureichen. 2Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Projektträger wird empfohlen.

6.3  

1Für Antragsteller mit wirtschaftlicher Tätigkeit ist der Förderantrag nach Rücksprache beim Projektträger über das elektronische Antragsverfahren (ELAN) des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zu stellen. 2Die Zugangsdaten hierfür sind beim Projektträger erhältlich. 3Weitere Informationen werden auf der Internetplattform zum ELAN unter https://www.fips.bayern.de/ bereitgestellt.

6.4  

Für Antragsteller ohne wirtschaftliche Tätigkeit ist der Antrag auf Zuwendung entweder mit Formblatt (Muster 1a zu Art. 44 BayHO) und Anlagen oder über das Verfahren nach Nr. 6.3 beim Projektträger einzureichen.

6.5  

1Bei Studien nach Nr. 2.1 sind ab einer Gesamtsumme der zuwendungsfähigen Ausgaben von 100 000 Euro (inkl. Mehrwertsteuer) die Vergabegrundsätze gemäß Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern für Sport und Integration über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 in der jeweils gültigen Fassung bzw. die weitergehenden Bestimmungen nach dem Teil 4 des Gesetzes gegen die Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), soweit dieses den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten, anzuwenden. 2Im Übrigen gelten bei der Vergabe von Aufträgen die im jeweiligen Einzelfall einschlägigen Vorgaben der Allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Besonderen Nebenbestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG).

6.6  

1Bewilligungsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. 2Die Bewilligungsbehörde erlässt den Zuwendungsbescheid und zahlt die Fördermittel aus. 3Die Mittelabrufe, der Verwendungsnachweis sowie ein Verwertungsbericht sind an den Projektträger zu richten.

6.7  

1Die Europäische Kommission hat das Recht, die Zuwendungen für Vorhaben, welche auf Grundlage dieser Richtlinie nach Art. 49 AGVO gewährt wurden, zu überprüfen. 2Daher müssen abweichend von Nr. 6.3 ANBest-P alle für die Förderung relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendungen aufbewahrt werden (Art 12 AGVO). 3Die Aufbewahrungsfrist wird in den Bewilligungsbescheid aufgenommen.

6.8  

Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.