Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

5.   Art und Umfang der Zuwendung

1Die Zuwendung wird auf Antrag in Form einer nicht rückzahlbaren Geldleistung als Projektförderung im Weg der Anteilfinanzierung gewährt. 2Im Falle einer AGVO-Förderung handelt es sich um einen Zuschuss nach Art. 5 Abs. 2a AGVO. 3Die Zuwendung (Beihilfeintensität) für die im Rahmen der Studie entstandenen zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt in den Fällen der

5.1  

Nr. 2.1 für kommunale/interkommunale Energienutzungspläne und Folgeenergienutzungspläne bis zu 70 % wobei für Energienutzungspläne mit interkommunalen Projektansatz in den Schwerpunktthemen erneuerbarer Wasserstoff oder Wärmenetze (insbesondere mit Tiefengeothermie) ein Förderbonus von bis zu 10 % zusätzlich möglich ist;

5.2  

Nr. 2.2 für Umsetzungsbegleitungen bis zu 70 %;

5.3  

1 Nr. 2.3 für Energiekonzepte bis zu 50 % bei kommunalen Gebietskörperschaften und Trägern kirchlicher oder anderer Einrichtungen ohne wirtschaftliche Tätigkeit sowie bis zu 40 % bei Unternehmen. 2Bei kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) kann die Intensität um bis zu 10 % erhöht werden. 3Die Definition der KMU richtet sich nach Anhang I AGVO.

5.4  

Die Förderhöchstsumme bei Energiekonzepten beträgt 50 000 Euro, bei der Umsetzungsbegleitung 40 000 Euro und bei Folgeenergienutzungsplänen 20 000 Euro bzw. 40 000 Euro bei Folgeenergienutzungsplänen mit interkommunalem Untersuchungsgebiet.

5.5  

Zuwendungsfähige Ausgaben für Vorhaben nach Nr. 2.1 und Nr. 2.3 sind die Ausgaben der Erstellung der Studie durch fachkundige Dritte (z. B. für Planung, Durchführung und Ergebnisdarstellung der Studie, bei kommunalen/interkommunalen Energienutzungsplänen und Folgeenergienutzungsplänen auch die öffentlichkeitswirksame Präsentation der Studienergebnisse, z. B. in einer Bürgerversammlung).

5.6  

1Zuwendungsfähige Ausgaben für Vorhaben nach Nr. 2.2 sind die Ausgaben für eine max. zweijährige Umsetzungsbegleitung von Maßnahmen, die in einem durch dieses Programm geförderten Energienutzungsplan vorgeschlagen werden. 2Investitionsausgaben der Umsetzungsbegleitung sind nicht zuwendungsfähig.

5.7  

Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union bzw. mit anderen Zuwendungen (Beihilfen) ist ausgeschlossen.