Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1  

1Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung. 2Die Zuwendung beträgt
bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Forschungsvorhaben gemäß Nr. 2.1,
bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Entwicklungsvorhaben gemäß Nr. 2.2,
bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Studien gemäß Nr. 2.3,
bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Demonstrationsvorhaben gemäß Nr. 2.4 (Energieeffizienzmaßnahmen),
bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Demonstrationsvorhaben gemäß Nr. 2.5.
3Für KMU gemäß Anhang I AGVO ist eine Erhöhung der Fördersätze um 10 Prozentpunkte für Vorhaben der Nrn. 2.2 bis 2.5 möglich. 4Falls unterschiedliche Projekttätigkeiten sowohl der Forschung gemäß Nr. 2.1, der Entwicklung gemäß Nr. 2.2 als auch der Demonstration gemäß Nrn. 2.4 und 2.5 zuordenbar sind, wird der Fördersatz anteilig festgelegt.

5.2  

Die Förderung an kommunale Gebietskörperschaften und Träger kirchlicher oder vergleichbarer Einrichtungen (Antragsberechtigte gemäß Nr. 3.2) wird als Anteilfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt, der die zulässigen Förderhöchstintensitäten der Art. 38 und 41 AGVO jeweils einhält.

5.3  

1Zuwendungsfähige Ausgaben für Vorhaben nach Nrn. 2.1 und 2.2 müssen den dort genannten Bereichen der industriellen Forschung bzw. der experimentellen Entwicklung zugeordnet werden. 2Dabei kann es sich um folgende Ausgaben handeln:

5.3.1  

1Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstige unterstützende Personen, soweit diese für das Vorhaben angestellt sind). 2Als zuwendungsfähige Personalkosten von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können je nachgewiesenem Personenmonat (entspricht 160 Stunden bei stundenweiser Aufzeichnung) für eigenes, fest angestelltes Personal folgende Beträge in Ansatz gebracht werden:
Akademiker, Dipl.-Ing. u. Ä.: 9 000 €
Techniker, Meister u. Ä.: 7 000 €
Facharbeiter, Laboranten u. Ä.: 5 000 €
3Mit diesen Beträgen sind die Personaleinzelkosten, die Personalnebenkosten sowie Gemeinkosten und Reisekosten abgegolten.

5.3.2  

1Ausgaben für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden (Sondereinzelkosten, Abschreibung auf vorhabensspezifische Anlagen). 2Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als zuwendungsfähig (zeit- und vorhabensanteilig).

5.3.3  

1Ausgaben für Auftragsforschung, Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzt werden. 2Die Bedingungen des Rechtsgeschäfts zwischen den Vertragsparteien dürfen sich hierbei nicht von denjenigen unterscheiden, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt werden und es dürfen keine wettbewerbswidrigen Absprachen vorliegen (sogenannter Fremdvergleichsgrundsatz nach Art. 2 Nr. 39a AGVO).

5.3.4  

Sonstige Betriebsausgaben (wie Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch das Forschungs- bzw. Entwicklungsvorhaben entstehen.

5.4  

1Zuwendungsfähige Ausgaben sind nach Art. 38 Abs. 3 AGVO bei Demonstrationsvorhaben gemäß Nr. 2.4 Investitionsmehrausgaben, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind. 2Die zuwendungsfähigen Ausgaben ergeben sich dabei aus der Differenz zwischen den Ausgaben der durch die Zuwendung geförderten Investition und den Ausgaben einer weniger energieeffizienten Investition nach Stand der Technik mit vergleichbarer Produktionskapazität und Lebensdauer. 3Sämtliche zur Erstellung der Demonstrationsanlage erforderlichen Investitionsmehrausgaben sind nur dann zuwendungsfähig, wenn diese im Unternehmen steuerrechtlich aktiviert wurden. 4Hierzu gehören ebenfalls eventuell anfallende zuwendungsfähige Personalkosten. 5Nicht direkt mit der Verbesserung der Energieeffizienz zusammenhängende Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig. 6Für Investitionen, die sicherstellen sollen, dass angenommene und in Kraft getretene Unionsnormen eingehalten werden, werden keine Zuwendungen gewährt. 7Zuwendungen können für Investitionen gewährt werden, die auf die Einhaltung von angenommenen, aber noch nicht in Kraft getretenen Unionsnormen abzielen, sofern die Investition spätestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Norm durchgeführt und abgeschlossen wird (vgl. Art. 38 Abs. 2 AGVO).

5.5  

1Zuwendungsfähige Ausgaben sind bei Demonstrationsvorhaben gemäß Nr. 2.5 die Investitionsmehrausgaben. 2Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden wie folgt ermittelt:
3Wenn bei den Gesamtinvestitionsausgaben die Ausgaben für die innovativen Anteile einer Investition in die Bereitstellung von Energie aus erneuerbaren Quellen als getrennte Investition ermittelt werden können (z. B. die ohne weiteres als zusätzliche Komponente einer bereits existierenden Anlage erkennbar ist), sind diese auf die erneuerbaren Energien bezogenen Ausgaben die zuwendungsfähigen Ausgaben.
4Wenn die innovativen Anteile der Ausgaben einer Investition in die Bereitstellung von Energie aus erneuerbaren Quellen anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen, weniger umweltfreundlichen Investition ermittelt werden können, die ohne Zuwendung durchaus hätte durchgeführt werden können, entspricht die Differenz zwischen den Ausgaben dieser beiden Investitionen den Ausgaben für die Förderung erneuerbarer Energien und somit den zuwendungsfähigen Ausgaben.
5Sämtliche zur Erstellung der Demonstrationsanlage erforderlichen Investitionsmehrausgaben sind nur dann zuwendungsfähig, wenn diese im Unternehmen steuerrechtlich aktiviert wurden. 6Hierzu gehören ebenfalls eventuell anfallende zuwendungsfähige Personalkosten. 7Nicht direkt mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängende Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig. 8Dazu gehört beispielsweise der Erwerb von Grundstücken und die Errichtung von Gebäuden. 9Gleiches gilt für Ausgaben für Anlagentechnik, die dem Stand der Technik entspricht.

5.6  

Zuwendungsfähige Ausgaben sind bei Durchführbarkeitsstudien gemäß Nr. 2.3 die Ausgaben der Studie (z. B. Ausgaben für Planung, Durchführung und Ergebnisdarstellung der Studie, einschließlich Reisekosten).