Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

2.   Gegenstand der Förderung

Förderungen für neue Energie- und Energieeffizienztechnologien nach diesem Programm werden gewährt für

2.1  

einzelbetriebliche Vorhaben im Bereich der industriellen Forschung im Sinn von Art. 25 Abs. 2 Buchst. b) AGVO,

2.2  

einzelbetriebliche Vorhaben im Bereich der experimentellen Entwicklung im Sinn von Art. 25 Abs. 2 Buchst. c) AGVO,

2.3  

technische Durchführbarkeitsstudien im Vorfeld der industriellen Forschung bzw. der experimentellen Entwicklung im Sinn von Art. 25 Abs. 2 Buchst. d) AGVO,

2.4  

Energieeffizienzmaßnahmen nach Art. 38 AGVO, die es Unternehmen ermöglichen, die Energieeffizienz durch nicht gebäudebezogene Maßnahmen zu verbessern. Diese Energieeffizienzmaßnahmen müssen der Demonstration und Einführung neuer Technologien bzw. neuer technologischer Ansätze dienen. Ausgenommen sind Maßnahmen im Bereich Kraft-Wärme-Kopplung, Fernwärme und/oder Fernkälte sowie von mit fossilen Brennstoffen einschließlich Erdgas betriebenen Energieanlagen (Art. 38 Abs. 2a und 2b AGVO).

2.5  

Investitionen nach Art. 41 Abs. 1 AGVO zur Förderung von erneuerbaren Energien, von erneuerbarem Wasserstoff und von hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, mit Ausnahme von Strom aus erneuerbarem Wasserstoff, die der Demonstration und Einführung neuer Technologien bzw. neuer technologischer Ansätze dienen.