Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

1.   Zweck der Förderung

1Die Förderung soll die Erforschung, Entwicklung und Anwendung neuer Energie- und Energieeffizienztechnologien ermöglichen. 2Viele dieser Technologien sind aufgrund ihres technologischen Reifegrades noch nicht marktfähig und bedürfen einer entsprechenden Unterstützung. 3Primäres Ziel der bayerischen Forschungsförderung im Energiebereich ist es daher, durch finanzielle Unterstützung des Staates die hohen technischen und wirtschaftlichen Risiken für Unternehmen zu reduzieren und innovationsfreundliche Rahmenbedingungen zu schaffen. 4Im Mittelpunkt der Förderung stehen Technologien und Konzepte, die deutliche Effizienzsteigerungen, eine verbesserte Integration erneuerbarer Energien, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie einen schnellen Transfer von Forschungsergebnissen in die Anwendung und in den Markt versprechen. 5Damit sollen die Wertschöpfung in Bayern erhöht sowie Arbeitsplätze geschaffen und erhalten werden. 6Über den Einzelfall hinaus soll damit insbesondere auch ein Beitrag zur Erreichung der bayerischen, nationalen und internationalen Ziele zur Verbesserung der Energieeffizienz, der Energieeinsparung, der verstärkten Nutzung der Erneuerbaren Energien und der Reduktion der energiebedingten CO2-Emissionen geleistet werden.