Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

8. Beihilfekonformität

1Mit der Bewilligung ist dem Antragsteller eine De-minimis-Bescheinigung auszuhändigen. 2Diese ist vom Zuwendungsempfänger zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung von Europäischer Kommission, Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligender Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 3Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.