Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

7. Verfahren

7.1

1Das Förderprogramm wird durch die Bayern Innovativ GmbH, Projektträger Bayern abgewickelt. 2Der Projektträger ist auch beliehene Bewilligungsstelle.

7.2

1Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind an den Projektträger zu richten. 2Hierzu sind die vom Projektträger zur Verfügung gestellten Formulare und online abrufbaren Dateien zu verwenden.

7.3

1Die geförderte Maßnahme muss binnen sechs Monaten nach Erlass des schriftlichen Zuwendungsbescheids begonnen und binnen weiteren 24 Monaten fertiggestellt sein. 2In begründeten Fällen kann die Bewilligungsstelle auf Antrag des Zuwendungsempfängers Ausnahmen von diesen Fristen zulassen.

7.4

1Innerhalb von drei Monaten nach der Fertigstellung (Inbetriebnahme, Aufnahme des Regelbetriebs) ist bei der Bewilligungsstelle ein vorläufiger Verwendungsnachweis mit Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis der Ausgaben einzureichen. 2Der Sachbericht muss auch aktuelle Angaben zur beabsichtigten Stromnutzung sowie begründete Prognosen zur Förderung nach EEG 2021 sowie zu sonstigen Erlösen und vermiedenen Strombezugskosten durch Eigenversorgung enthalten. 3Der Nachweis, dass bei nicht zulassungspflichtigen Ertüchtigungsmaßnahmen nach Nr. 2.1.1 eine Erhöhung des Leistungsvermögens um mindestens 10 Prozent vorliegt, muss im Sachbericht durch objektiv nachvollziehbare und schlüssige Darlegungen erfolgen. 4Bei zulassungspflichtigen Ertüchtigungsmaßnahmen nach Nr. 2.1.1 ist eine Erhöhung des Leistungsvermögens um mindestens 10 Prozent durch eine vom Fördernehmer beauftragte Stellungnahme eines Ingenieurbüros für Wasserkraftanlagen nachzuweisen.

7.5

Soweit der Sachbericht im Vergleich zu den Antragsunterlagen und zur Bewilligung mit mehr als 20 Prozent erhebliche Abweichungen bei den Ausgaben oder den erwarteten Erlösen und vermiedenen Strombezugskosten ausweist, wird die Zuwendung durch die Bewilligungsstelle erneut kalkuliert1 und ein Änderungsbescheid erstellt.

7.6

70 Prozent der bewilligten Zuwendung werden als Abschlagszahlung nach der Prüfung des vorläufigen Verwendungsnachweises ausbezahlt, 30 Prozent werden im Rahmen einer fünfjährigen Zweckbindungsfrist ab der Fertigstellung (Inbetriebnahme, Aufnahme des Regelbetriebs) einbehalten.

7.7

1Mit Ablauf der Zweckbindungsfrist ist vom Fördernehmer unaufgefordert ein endgültiger Verwendungsnachweis vorzulegen. 2Dabei sind insbesondere vollständige und nachvollziehbare Nachweise zu der zwischenzeitlich in das öffentliche Netz eingespeisten Strommenge und dem zugeordneten Vergütungssatz nach EEG, zu den für eine Eigenversorgung verwendeten bzw. an Dritte gelieferten Strommengen sowie in diesem Zusammenhang erzielte Erlöse und vermiedene Strombezugskosten zu führen. 3Die erzeugten und verbrauchten Strommengen sind mit zugelassenen und geeichten Zählern zu ermitteln.

7.8

1Die Bewilligungsstelle prüft und kalkuliert die Zuwendung abschließend nach der „Vereinfachten Kosten und Gewinn/Verlust-Rechnung“1, legt den verbleibenden Anspruch unter Berücksichtigung der Abschlagszahlung nach der Fertigstellung in einem Schlussbescheid fest und zahlt diesen aus. 2Wenn bei dieser abschließenden Berechnung aufgrund der tatsächlichen Stromvermarktung während der Bindungsfrist eine geringere oder keine Wirtschaftlichkeitslücke festgestellt wird, wird die Zuwendung im Schlussbescheid gekürzt und die nach der Prüfung des vorläufigen Verwendungsnachweises ausgezahlte Abschlagszahlung zuzüglich Zinsen durch die Bewilligungsstelle zurückgefordert, soweit sie die festgestellte Wirtschaftlichkeitslücke übersteigt.

7.9

1Zuwendungen werden gewährt unter dem Vorbehalt des Widerrufs hinsichtlich der Zuwendungshöhe sowie für den Fall, dass als zuwendungsfähig anerkannte und geförderte Positionen wie bauliche Anlagen, Maschinen- und Elektrotechnik sowie Kompensations- und Ausgleichsmaßnahmen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Fertigstellung bzw. ab Lieferung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden. 2Der Zuwendungsempfänger hat die Bewilligungsstelle über derartige Abweichungen vom Zuwendungszweck unverzüglich und unaufgefordert zu informieren.

7.10

Die Bewilligungsstelle, das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, der Bayerische Oberste Rechnungshof sowie die Prüfungsorgane der Europäischen Union haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher und sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.

1 [Amtl. Anm.:] Wirtschaftlichkeitslücke und Zuwendung werden mit der vereinfachten Kosten- und Gewinn-/Verlust-Rechnung entsprechend dem Anhang zu dieser Richtlinie ermittelt. Dabei werden Stromgestehungskosten bis zu einer Höhe von 19,5 Cent pro Kilowattstunde berücksichtigt; höhere Stromgestehungskosten werden nicht weitergehend gefördert.