Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

1Soweit eine wasserrechtliche Zulassung für das Vorhaben erforderlich ist, muss diese bei der Antragstellung vorliegen. 2Förderfähig sind auch Standorte beim Nachweis eingetragener Altrechte.

4.2

1Die Angaben zur Stromnutzung im Förderantrag gelten für die Nutzungsphase nach Abschluss der Maßnahmen mit Aufnahme des Regelbetriebs. 2Eine zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbare Möglichkeit zur Eigenversorgung ist bei der Berechnung1 zu berücksichtigen.

4.3

1Mit der Durchführung des Vorhabens darf nach Eingang des Förderantrags bei der Bewilligungsstelle begonnen werden.2Nicht als Beginn des Vorhabens gilt der Abschluss von Verträgen, die der Vorbereitung oder Planung des Projekts (einschließlich der Antragsvorbereitung und -erstellung) dienen. 3Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z. B. Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens.

4.4

Juristische und natürliche Personen können nicht gefördert werden, wenn sie sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder die nach deutschem Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllt sind.

4.5

1Die im Erst- oder in einem Änderungsbescheid bewilligte Zuwendung1 steht hinsichtlich der Zuwendungshöhe unter dem Vorbehalt des Widerrufs. 2Die Bewilligungsstelle legt die Zuwendung im Schlussbescheid nach der Verwendungsnachweisprüfung fünf Jahre nach der Fertigstellung unter Berücksichtigung der Durchschnittswerte von Erlösen und vermiedenen Kosten während dieser Zweckbindungsfrist abschließend fest.

4.6

Nicht zuwendungsfähig sind Vorhaben nach den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2, die entsprechend der Berechnung1 zu Stromgestehungskosten über 50 Cent pro Kilowattstunde führen.

1 [Amtl. Anm.:] Wirtschaftlichkeitslücke und Zuwendung werden mit der vereinfachten Kosten- und Gewinn-/Verlust-Rechnung entsprechend dem Anhang zu dieser Richtlinie ermittelt. Dabei werden Stromgestehungskosten bis zu einer Höhe von 19,5 Cent pro Kilowattstunde berücksichtigt; höhere Stromgestehungskosten werden nicht weitergehend gefördert.