Inhalt
2. Gegenstand der Förderung
2.1
Gegenstand der Förderung nach dieser Richtlinie sind:
2.1.1
1Ertüchtigungsmaßnahmen an bestehenden Wasserkraftanlagen in Bayern, wenn
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durch diese Maßnahmen das Leistungsvermögen der jeweiligen Anlage um mindestens 10 Prozent erhöht wird, und
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die Umsetzung dieser Maßnahmen zu einem Zahlungsanspruch gegenüber dem Netzbetreiber nach den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 i. V. m. § 40 Abs. 1 EEG 2021 führt („Einspeisevergütung“ oder „Marktprämie“), und
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aufgrund der Maßnahmen unter Berücksichtigung von vermiedenen Strombezugskosten durch eine Eigenversorgung und Zuwendungen aus der EEG-Förderung und Erlösen aus der Direktlieferung an Dritte eine Wirtschaftlichkeitslücke vorliegt.
2Gegenstand der Förderung sind sowohl nicht zulassungspflichtige als auch zulassungspflichtige Ertüchtigungsmaßnahmen.
2.1.2
Zulassungspflichtige Wiederinbetriebnahmen und Ersatzneubauten von Wasserkraftanlagen in Bayern, wenn
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die Umsetzung dieser Maßnahmen zu einem Zahlungsanspruch gegen den Netzbetreiber nach den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 i. V. m. § 40 Abs. 1 EEG 2021 führt („Einspeisevergütung“ oder „Marktprämie“), und
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aufgrund der Maßnahmen unter Berücksichtigung von vermiedenen Strombezugskosten durch eine Eigenversorgung und Zuwendungen aus der EEG-Förderung und Erlösen aus Direktlieferung an Dritte eine Wirtschaftlichkeitslücke vorliegt.
[Amtl. Anm.:] Wirtschaftlichkeitslücke und Zuwendung werden mit der vereinfachten Kosten- und Gewinn-/Verlust-Rechnung entsprechend dem Anhang zu dieser Richtlinie ermittelt. Dabei werden Stromgestehungskosten bis zu einer Höhe von 19,5 Cent pro Kilowattstunde berücksichtigt; höhere Stromgestehungskosten werden nicht weitergehend gefördert.