Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

5. Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form einer nicht rückzahlbaren Anteilfinanzierung.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

5.2.1

1Zuwendungsfähig sind die für Vorhaben nach Nrn. 2.1.1 oder 2.1.2 notwendigen Investitionsausgaben für technische und bauliche Anlagen. 2Zuwendungsfähig sind auch nachgewiesene Ausgaben für Planungs- und Ingenieurleistungen incl. Bauabnahme bis zu einer Höhe von 20 Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten gesamten Investitionsausgaben. 3Bei wasserrechtlich zulassungspflichtigen Vorhaben sind auch Investitionsausgaben für in der Anlagenzulassung geforderte technische und bauliche Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen nach §§ 33 bis 35 und 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zuwendungsfähig.

5.2.2

1Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben, die nicht zum Erreichen des Förderziels „umweltverträglicher Ausbau der Stromerzeugung“ erforderlich sind, für Grunderwerb, für Demontage- und Abbrucharbeiten, Gebühren und Verwaltungskosten, Preisnachlässe, Ausgaben für nicht durch Zahlungsnachweise belegte Aufwendungen sowie für Eigen(regie)leistungen. 2Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.3 Höhe der Zuwendung

1Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 25 Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben; dabei ist der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung (höchstens 200 000 Euro pro Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren) einzuhalten. 2Die Höhe der Zuwendung ist zudem durch die Wirtschaftlichkeitslücke1 begrenzt, die von der Bewilligungsstelle ermittelt wird. 3Förderhöchstbetrag ist der niedrigere der beiden Beträge.

5.4 Bagatellgrenze

Von einer Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, bei denen im Rahmen der Antragsprüfung durch die Bewilligungsstelle Förderhöchstbeträge von weniger als 5 000 Euro ermittelt1 werden.

1 [Amtl. Anm.:] Wirtschaftlichkeitslücke und Zuwendung werden mit der vereinfachten Kosten- und Gewinn-/Verlust-Rechnung entsprechend dem Anhang zu dieser Richtlinie ermittelt. Dabei werden Stromgestehungskosten bis zu einer Höhe von 19,5 Cent pro Kilowattstunde berücksichtigt; höhere Stromgestehungskosten werden nicht weitergehend gefördert.