Inhalt

Text gilt ab: 29.04.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

3.   Durchführung und Umfang der Stichprobenkontrolle

3.1  

1Für die Stichprobenkontrolle von Energieausweisen sind in § 99 Abs. 4 GEG drei Kontrollstufen mit jeweils unterschiedlicher Kontrolltiefe gesetzlich vorgeschrieben, die aufeinander aufbauen. 2Die erste Kontrollstufe umfasst gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GEG eine Validitätsprüfung der Eingabe-Gebäudedaten, die zur Ausstellung des Energieausweises verwendet wurden, und der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse. 3Die erste, rein elektronische Kontrollstufe wird vom DIBt durchgeführt.

3.2  

1Die zweite Kontrollstufe beinhaltet eine Prüfung der zugrunde gelegten Eingabe-Gebäudedaten und eine Überprüfung der daraus resultierenden Ergebnisse (vgl. § 99 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GEG) sowie eine Kontrolle der Modernisierungsempfehlungen. 2Für die Prüfung auf der zweiten Kontrollstufe ist eine Einsichtnahme in die im Zeitpunkt der Ausstellung vorhandenen Unterlagen sowie in den Energieausweis selbst erforderlich. 3Daher muss der Energieausweisersteller auf Verlangen der Kontrollstelle die erforderlichen Unterlagen elektronisch oder schriftlich zur Verfügung stellen.

3.3  

1Die dritte Kontrollstufe umfasst eine vollständige Überprüfung der Eingabedaten und der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse einschließlich der Modernisierungsempfehlungen (vgl. § 99 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 GEG). 2Darüber hinaus kann eine Vorortbegehung erfolgen, wenn der Eigentümer sein Einverständnis für das Betreten seines Grundstücks und Gebäudes gegeben hat.

3.4  

Bei der Prüfung der Inspektionsberichte wird nicht nach verschiedenen Prüfstufen differenziert, vgl. § 99 Abs. 8 GEG.

3.5  

1Jeder Energieausweisaussteller und Aussteller eines Inspektionsberichts über eine Klimaanlage ist gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 GEG verpflichtet, für diesen Ausweis bzw. Bericht beim DIBt als zuständiger Registrierstelle eine Registriernummer zu beantragen. 2Das Ziehen der Stichproben für die Kontrolle erfolgt durch das DIBt. 3Die gezogenen Registriernummern werden der Kontrollstelle durch das DIBt übermittelt. 4Die Kontrollstelle verlangt dann vom jeweiligen Ausweisersteller die Übermittlung einer Kopie des Energieausweises einschließlich der bei der Erstellung verwendeten Datensätze und Unterlagen, um die Durchführung der Überprüfung zu ermöglichen.

3.6  

1Die Stichprobenkontrolle ist stets unabhängig und unvoreingenommen durchzuführen. 2Der genaue Ablauf der Stichprobenkontrolle ist in einem von der Kontrollstelle erstellten Handlungsleitfaden festgelegt. 3Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau und die Bayerische Architektenkammer bilden einen paritätisch besetzten Fachbeirat, der die Kontrollstelle in allen fachlichen und strukturellen Fragen qualitätssichernd begleitet.

3.7  

1Über den Umfang der Stichproben entscheidet das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) und nach Anhörung des Fachbeirats. 2Die Stichprobe erfasst einen statistisch signifikanten Prozentanteil aller in einem Kalenderjahr neu ausgestellten Energieausweise und neu ausgestellten Inspektionsberichte über Klimaanlagen.