Inhalt

Text gilt ab: 29.04.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

5.   Datenschutz

1Die Kontrollstelle gewährleistet in eigener Verantwortlichkeit die Einhaltung aller geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. 2Insbesondere erfüllt sie die sich aus § 99 Abs. 3 und 7 GEG ergebenden datenschutzrechtlichen Pflichten.