Inhalt
5.
Datenschutz
1Die Kontrollstelle gewährleistet in eigener Verantwortlichkeit die Einhaltung aller geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. 2Insbesondere erfüllt sie die sich aus § 99 Abs. 3 und 7 GEG ergebenden datenschutzrechtlichen Pflichten.