Inhalt

Text gilt ab: 29.04.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

1.   Hintergrund

1Gemäß Art. 18 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (sog. Gebäuderichtlinie), zuletzt geändert durch die Verordnung 2018/1999/EU vom 11. Dezember 2018, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Kontrollsystem für Energieausweise und Inspektionsberichte über Klimaanlagen einzuführen. 2Der Bund hatte diese Verpflichtung inhaltlich unverändert bisher in § 26d der Energieeinsparverordnung (EnEV) umgesetzt. 3Seit 1. November 2020 findet sich die entsprechende Regelung in § 99 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). 4Danach muss die zuständige Behörde die Energieausweise und Inspektionsberichte über Klimaanlagen oder über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen einer Stichprobenkontrolle unterziehen. 5Da der Vollzug des GEG den Ländern obliegt, sind diese verpflichtet, eine Kontrollstelle zu benennen und ein Kontrollsystem einzurichten. 6§ 101 Abs. 2 GEG (bisher § 7b Abs. 4 EnEG) ermächtigt die Länder, die Übertragung von Aufgaben zur Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten sowie zur nicht personenbezogenen Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten zu regeln. 7Mit § 9 der Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) (a. F.) wurden die Aufgaben der Kontrollstelle nach § 26d Abs. 4 Nr. 1 und 2 EnEV, soweit die Aufgaben nicht elektronisch durchgeführt werden, und nach § 26d Abs. 4 Nr. 3 EnEV der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau zur Wahrnehmung in eigener Verantwortlichkeit übertragen. 8Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau kooperiert im Rahmen dieser Aufgabenübertragung mit der Bayerischen Architektenkammer. 9Mit Inkrafttreten der Änderungsverordnung zur AVEn am 1. Mai 2021 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 8/2021, S. 205) wurde diese Aufgabenübertragung in § 6 Abs. 2 Nr. 2 AVEn für das GEG entsprechend beibehalten.