Inhalt

Text gilt ab: 29.04.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

6.   Kooperationspflicht

1Die Kontrollstelle informiert das StMWi und das StMB regelmäßig über die Stichprobenkontrolle. 2StMWi und StMB sind berechtigt, sich jederzeit über den Fortgang der Arbeiten zu informieren und Prüfergebnisse einzusehen bzw. einen Zwischenbericht zu verlangen. 3Das StMWi und das StMB stehen der Kontrollstelle für die Beantwortung fachlicher Grundsatzfragen aus der Aufgabenübertragung zur Verfügung, insbesondere auch in Hinblick auf eine bundeseinheitliche Abarbeitung der Prüfaufgaben und der Erstellung des Prüfberichts.