Inhalt

Text gilt ab: 29.04.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

4.   Kostenerstattung, Fachpersonal

1Die Stichprobenkontrolle muss von hinreichend qualifiziertem Fachpersonal ausgeführt werden. 2Für die Durchführung der Stichprobenkontrolle werden der Kontrollstelle die tatsächlich entstandenen erforderlichen Kosten erstattet. 3Die erforderlichen Kosten umfassen die Personalkosten, Arbeitsplatzkosten, einen angemessenen Gemeinkostenanteil sowie unmittelbar im Rahmen der ordnungsgemäßen und angemessenen Aufgabenwahrnehmung der Kontrollstelle entstandene Kosten inklusive der Kosten der Fahrten der Prüfer für die Vorortbegehung im Rahmen der dritten Kontrollstufe. 4Die erstattungsfähigen Kosten sind begrenzt auf die Kosten für die Vergütung von zweieinhalb Stellen, die sich an vergleichbaren Tätigkeiten im öffentlichen Dienst orientieren. 5Die näheren Einzelheiten werden zwischen dem StMWi und der BayIKa-Bau festgelegt. 6Die Kosten sind dem StMWi jährlich nachzuweisen. 7Die Kostenerstattung erfolgt vierteljährlich. 8Die Kontrollstelle legt spätestens bis zum 1. Juni des Folgejahres einen zahlenmäßigen Nachweis über die entstandenen Kosten des Vorjahres vor.