Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

5.   Art und Umfang der Förderung

5.1   Art der Förderung

Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuwendung in Form eines Zuschusses (vgl. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) AGVO) im Rahmen einer Projektförderung.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

5.2.1  

1Bemessungsgrundlage sind die jeweiligen Investitionsmehrausgaben. 2Unter Investitionsmehrausgaben im Sinne dieser Richtlinie sind die Ausgaben zu verstehen, die erforderlich sind, um anstelle eines Nutzfahrzeugs mit konventionellem Antrieb der jeweils geltenden höchsten Schadstoffklasse ein vergleichbares Nutzfahrzeug derselben Klasse mit einem Wasserstoffantrieb zu erwerben. 3Die durch den Fördermittelgeber ermittelten Investitionsmehrausgaben im Rahmen dieser Richtlinie gelten als Bemessungsgrundlage der vom Fördergeber vorgegebenen Zuschüsse. 4Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.2.2  

Diese Mehrausgaben im Fall des Leasings entsprechen der Differenz zwischen dem Kapitalwert des Leasings des emissionsfreien oder sauberen Fahrzeugs und dem Kapitalwert des Leasings eines den bereits geltenden einschlägigen Unionsnormen entsprechenden Fahrzeugs derselben Klasse, das ohne die Zuwendung geleast worden wäre.

5.2.3  

Bei der Bestimmung der zuwendungsfähigen Ausgaben werden die mit dem Betrieb des Fahr-zeugs verbundenen Betriebskosten, u. a. Energiekosten, Versicherungskosten und Wartungskosten, nicht berücksichtigt, unabhängig davon, ob sie im Leasingvertrag enthalten sind, vgl. Art. 36b Abs. 3b AGVO.

5.3   Umfang der Förderung

1Die Zuwendung (Beihilfeintensität) für die im Rahmen des Vorhabens gemachten Ausgaben beträgt bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gem. Art. 36b Abs. 5 AGVO. 2Die maximale Zuwendungssumme pro Fahrzeug variiert je nach Fahrzeugklasse (N1 bis N3) und wird in den Förderaufrufen festgesetzt.

5.4   Mehrfachförderung

1Eine Zuwendung ist ausgeschlossen, wenn die Antragsteller für das Projekt Zuwendungen aus öffentlichen Programmen des Bundes, der Länder, der EU oder sonstiger öffentlicher Zuwendungsgeber erhalten. 2Die Zuwendungsempfänger haben hierzu jeweils eine entsprechende Erklärung abzugeben.