Inhalt
7.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1
Anwendbare Vorschriften
1Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Art. 48 bis 49a des bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), die Art. 23, 44 BayHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. 2Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sind für Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis die ANBest-P. 3Sie werden Bestandteil des Zuwendungsbescheids. 4Darüber hinaus können im Einzelfall weitere Nebenstimmungen formuliert werden.
7.2
Zweckbindung
1Fahrzeuge, für deren Anschaffung eine Zuwendung nach dieser Richtlinie bewilligt wurde, müssen mindestens vier Jahre ununterbrochen im Freistaat Bayern auf den Zuwendungsempfänger zugelassen bleiben. 2Im Fall des Leasings beträgt die Zweckbindungsfrist 24 Monate. 3Die Zweckbindung beginnt bei Neufahrzeugen mit der erstmaligen verkehrsrechtlichen Zulassung auf den Zuwendungsempfänger. 4Wird nach Auszahlung der Zuwendung und vor Ablauf der Zweckbindungsfrist das Fahrzeug nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung außer Betrieb gesetzt oder aus anderen Gründen nicht mehr vom Zuwendungsempfänger eingesetzt, erfolgt die Rückforderung der für dieses Fahrzeug gewährten Zuwendung anteilig. 5Bei Verkauf des geförderten Fahrzeugs muss der Zuwendungsempfänger gewährleisten, dass alle Pflichten an den Käufer übergehen. 6Der Verkauf ist dem Projektträger frühzeitig anzuzeigen und hat in enger Abstimmung mit diesem zu erfolgen. 7Abweichungen hiervon bedürfen der vorherigen Zustimmung des Fördermittelgebers.
7.3
Monitoring
1Zur Bewertung der Wirksamkeit des Förderprogramms ist eine begleitende und anschließende Erfolgskontrolle vorgesehen. 2Zu diesem Zweck erstellt der Projektträger statistische Auswertungen und legt diese regelmäßig dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vor. 3Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen alle für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms benötigten und vom Zuwendungsgeber benannten Daten bereitzustellen.
7.4
Veröffentlichung
Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) AGVO in Verbindung mit Anhang III AGVO.
7.5
Aufbewahrungsfristen
1Die Europäische Kommission und das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie haben das Recht, die Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen. 2Daher müssen abweichend von Nr. 6.3 ANBest-P alle für die Förderung relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendung aufbewahrt werden (Art. 12 AGVO). 3Die Aufbewahrungsfrist wird in den Zuwendungsbescheid aufgenommen.
7.6
Prüfrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.