Inhalt
2.
Gegenstand der Förderung
1Gefördert werden Erwerb und Leasing von emissionsfreien (Art. 2 Nr. 102g AGVO) oder sauberen (Art. 2 Nr. 102f AGVO) neuen Nutzfahrzeugen der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 mit Brennstoffzellen- oder Wasserstoff-Verbrennerantrieb auf Basis des Art. 36b AGVO (Investitionsbeihilfen für den Erwerb emissionsfreier oder sauberer Fahrzeuge und die Nachrüstung von Fahrzeugen). 2Als Neufahrzeug gelten Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Verkauf angeboten werden und noch nicht verkehrsrechtlich zugelassen wurden oder Fahrzeuge mit einer vorherigen einmaligen Zulassung auf den Hersteller bzw. den Händler und einer maximalen Laufleistung von 10 000 km. 3In diesem Fall darf das Fahrzeug bei Erstzulassung nicht gefördert worden sein.