Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

6.   Verfahren

6.1   Projektträgerschaft und Bewilligungsbehörde

1Der Freistaat Bayern beauftragt einen Projektträger mit der Abwicklung des Förderprogramms. 2Der Projektträger ist auch beliehene Bewilligungsstelle.

6.2   Verfahrensablauf

1Die Zuwendung wird im Rahmen von Ausschreibungen (Förderaufrufen) gewährt. 2Mit dem Förderaufruf werden der beauftragte Projektträger sowie ergänzende Hinweise zu dieser Förderrichtlinie und die inhaltlichen Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen veröffentlicht. 3Dies betrifft das Fördervolumen, die jeweiligen Förderhöchstsätze, die technischen Merkmale der Fahrzeuge und Priorisierungskriterien. 4Das Verfahren ist einstufig gestaltet. 5In der Antragsphase können bis zu dem im jeweiligen Förderaufruf genannten Stichtag Anträge eingereicht werden (je Fahrzeug ein Antrag). 6Anträge, die nach dem angegebenen Zeitpunkt eingehen, können nicht berücksichtigt werden. 7Die eingereichten Anträge stehen untereinander im Wettbewerb. 8Die angelegten Bewertungskriterien werden unter Beachtung von Art. 36b Abs. 4 AGVO in den jeweiligen Förderaufrufen veröffentlicht.

6.3   Aufgabe des Projektträgers

1Der Projektträger ist für die Bewilligung und den Vollzug der Förderung zuständig. 2Der Projektträger ist berechtigt, Erklärungen zu den Anträgen und zur Abwicklung der Förderung bei den Antragstellern einzuholen. 3Der Projektträger ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.

6.4   Elektronische Antragsstellung

1Der Förderantrag ist nach Rücksprache beim Projektträger über dessen elektronisches Antragsverfahren zu stellen. 2Die Zugangsdaten hierfür sind beim Projektträger erhältlich. 3Weitere Informationen werden im Rahmen der Förderaufrufe bereitgestellt.

6.5   Bewilligungsverfahren

6.5.1  

1Die Anträge werden nach den in den Förderaufrufen genannten Kriterien priorisiert. 2Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag und bewilligt bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie durch Zuwendungsbescheid.

6.5.2  

1Innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids hat der Zuwendungs-empfänger nachzuweisen, dass er eine rechtsverbindliche Verpflichtung (verbindliche Bestellung oder Abschluss des Kaufvertrags) zur Anschaffung des geförderten Fahrzeugs innerhalb von zwölf Monaten eingegangen ist. 2Hierzu hat der Zuwendungsempfänger auf elektronischem Weg eine elektronische Kopie der wirksam abgeschlossenen Bestellung oder des wirksam abgeschlossenen Kaufvertrags oder der Beauftragung bei dem Projektträger vorzulegen.

6.6   Verwendungsnachweisverfahren

Unbeschadet der Regelungen zum Verwendungsnachweis gemäß Nr. 6 ANBest-P beziehungsweise Nr. 6 ANBest-K gilt darüber hinaus:

6.6.1  

Innerhalb von zwei Monaten nach der für die Bewilligung der Förderung maßgeblichen verkehrsrechtlichen Zulassung des geförderten Fahrzeugs und spätestens zwölf Monate ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids ist der Bewilligungsbehörde Folgendes nachzuweisen:
a)
der Nachweis der Antriebsart im Sinne der Ziffer 2,
b)
die erstmalige verkehrsrechtliche Zulassung des geförderten Fahrzeugs auf den Zuwendungsnehmer in Bayern durch Vorlage einer elektronischen Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I.

6.6.2  

Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Zweckbindungsfrist gemäß Ziffer 7.2 hat der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen, dass das geförderte Fahrzeug bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist ununterbrochen in Bayern auf den Zuwendungsempfänger zugelassen war.

6.7   Auszahlungsverfahren

1Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt bei Kauf nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids und nach Vorlage des Verwendungsnachweises. 2Im Falle des Leasings sind zwei Teilzahlungen möglich. 3Die Auszahlungsmodalitäten regelt der Zuwendungsbescheid.