Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

1.   Zweck der Förderung

1Der Einsatz von leichten und schweren Nutzfahrzeugen mit Wasserstoffantrieb (Brennstoffzelle und Verbrenner) im straßengebundenen Verkehr ist eine notwendige Maßnahme zur Erreichung der ehrgeizigen europäischen und nationalen Klimaschutzziele des Verkehrssektors. 2Der Freistaat Bayern unterstützt mit den beiden Förderprogrammen zum Aufbau einer Wasserstofftankstelleninfrastruktur und zum Aufbau einer Elektrolyseur-Infrastruktur bereits das Entstehen einer Basistank- und Versorgungsinfrastruktur für solche Fahrzeuge in Bayern. 3Gleichzeitig sind Fahrzeuge mit Wasserstoffantrieb heute gegenüber konventionellen und batterie-elektrischen Fahrzeugen noch deutlich teurer in der Anschaffung. 4Um die Herausforderungen eines Hochlaufs der Wasserstoffmobilität ganzheitlich zu adressieren, zielt die vorliegende Förderrichtlinie darauf ab, Mehrausgaben bei der Anschaffung von Fahrzeugen mit Wasserstoffantrieb zu reduzieren und damit einen Beitrag zur Marktaktivierung bzw. zum Markthochlauf für Nutzfahrzeuge mit Wasserstoffantrieb zu leisten.