Inhalt

KofGibitR 2.0
Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2026

4.   Zuwendungsvoraussetzung

4.1  

Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie kann nur bewilligt werden für Maßnahmen, die nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 gefördert werden und für die ein entsprechender Zuwendungsbescheid des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr oder des von ihm beauftragten Projektträgers in endgültiger Höhe (nach Durchführung des Auswahlverfahrens) erteilt ist (siehe Nr. 8 Buchst. C Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 5.8 Gigabit-RL 2.0).

4.2  

Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Digitales und Verkehr oder der von ihm beauftragte Projektträger einen Zuwendungsbescheid erlassen oder seinerseits auf Antrag im Verfahren nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt hat.