Inhalt

KofGibitR 2.0
Text gilt ab: 31.07.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2029

4.   Zuwendungsvoraussetzung

4.1  

1Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie kann nur bewilligt werden für Maßnahmen, die nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 gefördert werden und für die ein entsprechender Zuwendungsbescheid des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr oder des von ihm beauftragten Projektträgers in endgültiger Höhe (nach Durchführung des Auswahlverfahrens) erteilt ist (siehe Nr. 8 Buchst. C Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 5.11 Gigabit-RL 2.0). 2In Betreibermodellen, bei denen sich der Ausbau der passiven Infrastruktur über das Gebiet mehrerer Kommunen erstrecken, kann mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat auch eine Zuwendung in vorläufiger Höhe unter Vorlage des Zuwendungsbescheids des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr oder des von ihm beauftragten Projektträgers in vorläufiger Höhe gewährt werden, mit der Maßgabe, dass anstelle einer Kostenschätzung, die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Durchführung des Auswahlverfahrens zu Grunde gelegt werden (vgl. Nr. 5.1).

4.2  

Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Digitales und Verkehr oder der von ihm beauftragte Projektträger einen Zuwendungsbescheid erlassen oder seinerseits auf Antrag im Verfahren nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt hat.