Inhalt

KofGibitR 2.0
Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2026

7.   Übergangsvorschrift

Maßnahmen, für die nach der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ in der Fassung vom 18. August 2020 oder nach der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 26. April 2021 (BAnz AT 21.05.2021 B3), die durch Bekanntmachung vom 27. Dezember 2022 (BAnz AT 09.02.2023 B2) geändert worden ist, ein Zuwendungsbescheid des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr oder des von ihm beauftragten Projektträgers in endgültiger Höhe (nach Durchführung des Auswahlverfahrens) bereits ergangen ist oder noch ergeht, sind die Vorgaben und Förderkonditionen der Bayerischen Kofinanzierungs-Gigabitrichtlinie (KofGibitR) vom 12. Juli 2021 (BayMBl. Nr. 525), die durch Bekanntmachung vom 5. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 743) geändert worden ist, weiter anzuwenden.