Inhalt

KofGibitR 2.0
Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2026

1.   Zweck der Zuwendung

Zweck der Zuwendung ist die Förderung des Ausbaus von gigabitfähigen Netzen im Freistaat Bayern entsprechend der Zweckbestimmung gemäß Nr. 1.1 der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr über die Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0) – vom 31. März 2023 (eBAnz AT 17.05.2023 B6) in der jeweils geltenden Fassung.