Inhalt

KofGibitR 2.0
Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2026

6.   Verfahren

6.1  

1Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind bei der Bewilligungsbehörde zusammen mit dem Zuwendungsbescheid des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr oder des von ihm beauftragten Projektträgers einzureichen. 2Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.

6.2  

Anträge von Zusammenschlüssen von Gemeinden und Gemeindeverbänden müssen eine sachgerechte Aufteilung der zuwendungsfähigen Ausgaben auf die einzelnen Gemeinden enthalten.

6.3  

Die Bewilligungsbehörde kann zur Prüfung des geplanten Vorhabens weitere Unterlagen anfordern.

6.4  

1Die Bewilligungsbehörde gewährt die Zuwendung auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheides. 2In diesem Bescheid sind insbesondere die Bestimmungen ANBest-K oder ANBest-P (Anlage 2 und Anlage 3 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zu den Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung [VV-BayHO] vom 5. Juli 1973 [FMBl. S. 259] in der jeweils geltenden Fassung) für verbindlich zu erklären. 3Die Aufnahme zusätzlicher Auflagen und Nebenbestimmungen bleibt der Bewilligungsbehörde vorbehalten.

6.5  

Die Bewilligungsbehörde und der Bayerische Oberste Rechnungshof haben das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung, die Einhaltung der im Zuwendungsbescheid festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen beim Zuwendungsempfänger durch Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu prüfen und Auskünfte einzuholen oder durch Beauftragte prüfen und Auskünfte einholen zu lassen.

6.6  

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Maßgabe von Nr. 1.3 ANBest-K oder Nr. 1.4 ANBest-P.

6.7  

1Der Verwendungsnachweis ist innerhalb eines Monats nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr oder des von ihm beauftragten Projektträgers bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr oder des von ihm beauftragten Projektträgers ist beizufügen.

6.8  

1Ein aufgrund des Ergebnisses der Verwendungsnachweisprüfung oder aus anderen Gründen erlassener Änderungs-, Widerrufs-, Rücknahme- oder Rückforderungsbescheid des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr oder des von ihm beauftragten Projektträgers führt auch zu einer entsprechenden Änderung des Zuwendungsbescheides für die Kofinanzierung nach dieser Richtlinie. 2Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, der Bewilligungsbehörde jeden Änderungs-, Widerrufs-, Rücknahme- oder Rückforderungsbescheid hinsichtlich der Förderung nach Maßgabe der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 in Kopie zu übermitteln.