Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 19.01.2023
6.
Art und Höhe der Zuwendung

6.1

1Die Förderung wird auf Antrag gewährt. 2Sie kann dem Zuwendungsempfänger als Investitionszuschuss oder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines von der LfA gewährten Darlehens gewährt werden, das zur Mitfinanzierung des antragsgegenständlichen Vorhabens verwendet wird. 3Eine Kombination von Investitionszuschüssen und zinsgünstigen Darlehen ist im Rahmen der nach Nr. 6.2. zulässigen Förderhöchstsätze grundsätzlich möglich.

6.2

1Förderfähig sind die Ausgabe für Anschaffung bzw. Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des aktivierten Sachanlagevermögens sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Anschaffung von immateriellen, geleasten, gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgütern. 2Zu den förderfähigen Aufwendungen gehören nicht Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen.

6.3

1Die Förderung beträgt:
Bis zu 35 % bei kleinen Unternehmen,
bis zu 25 % bei mittleren Unternehmen,
bis zu 35 % bei ausschließlich kommunal getragenen Unternehmen.
2Großunternehmen werden nicht gefördert. 3Die Unternehmensgröße wird nach der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition von Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen 2003/361/EG, ABl. Nr. L 124/36 vom 20. Mai 2003 bestimmt. 4Wenn ein Unternehmen nur aufgrund einer Beteiligung kommunaler Gebietskörperschaften als Großunternehmen definiert wird, bleibt dies bei der Ermittlung der Unternehmensgröße unberücksichtigt.