Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 19.01.2023
3.
Zuwendungsempfänger

3.1

1Die Zuwendungen werden gewerblichen und kommunalen Unternehmen gewährt.

3.2

1Antragsberechtigt ist, wer die betrieblichen Investitionen vornimmt, die betrieblichen Maßnahmen durchführt oder der Betreiber der zu fördernden Maßnahme. 2Sind Investor und Betreiber einer geplanten Investition nicht identisch, kann eine Förderung nur erfolgen, wenn zwischen Investor und Betreiber eine steuerlich anerkannte Betriebsaufspaltung, Mitunternehmerschaft im Sinn des § 15 EStG, ein Leasingverhältnis oder ein gewerbliches Pachtverhältnis vorliegt. 3Investor und Betreiber haften für die Zuwendung gesamtschuldnerisch.