Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 19.01.2023
5.
Zuwendungsvoraussetzungen

5.1

1Die Mittel des Programms sind stets zusätzliche Hilfen. 2Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage für die Finanzierung in angemessenem Umfang Eigenmittel oder sonstige Fremdmittel einzusetzen, die nicht durch öffentliche Finanzierungshilfen zinsverbilligt sind.

5.2

1Mit dem Vorhaben muss die Möglichkeit für eine ganzjährige Nutzung der Anlagen verbunden sein, das heißt die Maßnahme muss auch auf den Sommertourismus ausgerichtet sein. 2Daher werden grundsätzlich nur Vorhaben gefördert, bei denen im entsprechenden Ski- bzw. Wandergebiet ein ganzjähriges Angebot mit der oder den Seilbahnanlagen besteht oder vorgesehen ist. 3Hierzu ist mit der Antragstellung ein Konzept für die Ganzjahresnutzung im entsprechenden Ski- bzw. Wandergebiet vorzulegen.

5.3

Der Vorhabenträger ist verpflichtet, gemeinsam mit dem örtlichen ÖPNV-Träger die Schaffung eines Verkehrskonzepts und Möglichkeiten einer Anbindung der Seilbahn an den ÖPNV zu prüfen.

5.4

Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn der Investitionsbetrag mindestens 500 000 Euro beträgt oder das Vorhaben zumindest geeignet ist, das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und dauerhaft nicht unwesentlich zu erhöhen (sog. Primäreffekt).

5.5

1Für die Förderung kommen nur Investitionen in Betracht, die eine besondere Anstrengung des Betriebs erfordern. 2Investitionsvorhaben sind nur förderfähig, wenn der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr die Summe der in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen und des durchschnittlichen Gewinns der letzten drei Jahre überschreitet.

5.6

Förderfähig sind nur Investitionsvorhaben, denen keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen und die mit den Belangen des Umweltschutzes sowie der Raumordnung, insbesondere dem Alpenplan und dem Regionalplan in Einklang stehen.

5.7

Die Gewährung von Mitteln zur Ablösung von Krediten (Umschuldung) und zur Sanierung ist ausgeschlossen.

5.8

Für ein Vorhaben, dessen Antragsteller einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die Rückzahlung einer Beihilfe nicht Folge geleistet hat, kann eine Förderung erst gewährt werden, wenn der Rückforderungsbetrag zurückgezahlt worden ist.