Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 19.01.2023
2.
Gegenstand der Förderung

2.1

1Gefördert werden die technische Erneuerung und die Modernisierung von Seilbahnen einschließlich betriebsnotwendiger Nebenanlagen. 2Soweit zusätzliche, in unmittelbarem Zusammenhang stehende Leistungen angeboten werden, die für den Skisport bzw. die Sommernutzung ebenso wichtig sind, werden diese Investitionen ebenfalls gefördert. 3Eine Förderung scheidet aus, soweit Investitionen mit der grundlegenden Dienstleistung nicht unmittelbar zusammenhängen (z. B. Leihskiausrüstung, Zusatzeinrichtungen für Skischulen, Mountainbikeverleih).

2.2

1Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens 10 Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. 2Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.

2.3

Die Zuwendungen werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird.