Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 19.01.2023
4.
Fördergebiet
1Förderfähig sind nur Vorhaben in Gebieten, die den EU-Anforderungen an kleine Skigebiete entsprechen. 2Diese müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Das Skigebiet verfügt über maximal drei Pisten und die Gesamtlänge der Pisten beträgt weniger als 3 km.
oder
Die Gemeinde, in der das Seilbahnunternehmen liegt, verfügt über eine maximale Hotelzimmerkapazität von 2 000 und die Anzahl der verkauften Wochenskipässe beträgt weniger als 15 % der Gesamtzahl der verkauften Skipässe (Mittelwert der letzten drei Jahre).
3Ergänzend sind die Vorgaben aus Rz. 197 h) der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABL C 262, 19.7.2016, S. 1) zu beachten.