Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 19.01.2023
1.
Zweck der Zuwendung
Zweck der Förderung ist es, einen Anreiz für Investitionen in technische Standards, Komfort und Qualität von Seilbahnen zu bieten und so die nachhaltige Sicherung des Bestands der bayerischen Seilbahnanlagen, die sowohl als Infrastrukturanlagen einen erheblichen Wirtschaftsfaktor für die Region darstellen, als auch besucherstromlenkend wirken, zu gewährleisten.