Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

4.1  

Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn der Investitionsbetrag mindestens 300 000 Euro und die Förderung mindestens 100 000 Euro beträgt.

4.2  

1Für die Förderung kommen nur Investitionen in Betracht, die eine besondere Anstrengung des Betriebs erfordern. 2Investitionsvorhaben sind daher nur förderfähig, wenn der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr die Summe der in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen und des durchschnittlichen Gewinns der letzten drei Jahre überschreitet.

4.3  

Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.

4.4  

1Mit dem Vorhaben muss die Möglichkeit für eine ganzjährige Nutzung der Seilbahnanlagen verbunden sein. 2Das Vorhaben soll sowohl auf den Winter- als auch auf den Sommertourismus ausgerichtet sein. 3Hierzu ist mit der Antragstellung ein Konzept für die Ganzjahresnutzung vorzulegen.

4.5  

Der Antragsteller ist verpflichtet, unter Einbeziehung des örtlichen ÖPNV-Trägers ein Verkehrskonzept zu erarbeiten sowie die Möglichkeiten einer Anbindung der Seilbahn an den ÖPNV zu prüfen.

4.6  

Zuwendungen werden grundsätzlich nur für Vorhaben gewährt, die innerhalb von 36 Monaten durchgeführt werden.

4.7  

1Die geförderten Anlagen und Einrichtungen müssen nach Anschluss des Vorhabens mindestens 12 Jahre beim Zuwendungsempfänger zur zweckentsprechenden Nutzung verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Anlagen oder Einrichtungen ersetzt. 2Diese sind in diesem Zeitraum nicht erneut förderfähig.

4.8  

1Voraussetzung einer Förderung ist grundsätzlich, dass eine Zuwendung für das Vorhaben nicht als Beihilfe im Sinne des Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu qualifizieren ist. 2Dies wird im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des konkreten Förderfalls ermittelt, wobei unter anderem die Kriterien aus Rz. 197 h) der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 AEUV (ABl. C 262 vom 19. Juli 2016, S. 1) Anwendung finden.