Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarerer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Anteilsfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Anschaffung bzw. Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter.

5.3   Höhe der Zuwendung

Der Fördersatz beträgt bis zu 35 %.

5.4   Kumulierung

1Eine Förderung für dieselben zuwendungsfähigen Ausgaben aus verschiedenen Zuwendungsbereichen des Freistaates Bayern (Mehrfachförderung) ist grundsätzlich nicht zulässig. 2Eine Förderung aus Mitteln des Freistaats Bayern für verbilligte Darlehen, Kreditsicherheiten der öffentlichen Hand, sowie die gemeinsame Förderung eines Vorhabens mit der EU, dem Bund oder anderen Zuwendungsgebern der öffentlichen Hand (Komplementärfinanzierung) ist grundsätzlich zugelassen. 3Der Zuwendungsempfänger muss einen angemessenen Eigenanteil erbringen.